Allgemeine Geschäftsbedingungen
SmartCAP Group
Version 2.0 von März 2012
Die Lieferungen und Leistungen
der SmartCAP Grouperfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den unter www.SmartCAP Group.at
einsehbaren Bestimmungen, soweit nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten
beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend
Bezug genommen. Diese Lizenzbedingungen bilden einen integrierten
Vertragsbestandteil. Der Kunde erklärt hinsichtlich
der Geschäfte und Verträge mit SmartCAP Groupnicht
Konsument, insbesondere nicht im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetz),
zu sein. Sollte dies auf irgendeinen Geschäftsfall
nicht zutreffen, ist der Kunde zur diesbezüglichen
vorherigen Meldung verpflichtet.
Dem Offert oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der SmartCAP Groupbzw. dem von SmartCAP Groupvorgeschlagenen Vertragsinhalt
entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen oder
Erklärungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei
denn, SmartCAP Grouphätte ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn SmartCAP Groupin Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen
an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen immer der
Schriftform. Der Kunde ist damit einverstanden, dass auch
auf alle künftigen Geschäfte mit ihm diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen Anwendung finden, sofern nichts
Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart
wird.
LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
Die Angebote der SmartCAP Groupsind
freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich
der Selbstbelieferung durch die Lieferanten. Die Wahl des
Lieferanten bleibt SmartCAP Groupüberlassen, der Bezug
bei einer anderen Bezugsquelle kann nicht verlangt werden.
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
der SmartCAP Group, spätestens jedoch durch Annahme der
Lieferung durch den Kunden, zustande.
SmartCAP Groupist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten,
sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde
nicht kreditwürdig ist.
Technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in
Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie
Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge
des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung
bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen SmartCAP Grouphergeleitet werden können .
Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt
SmartCAP Groupausdrücklich vorbehalten.
Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das
Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer
übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung
versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von SmartCAP Groupzu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte
auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen
von SmartCAP Groupvereinbart und versteht sich unverbindlich
und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener
Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob
diese bei SmartCAP Groupoder beim Hersteller eintreten, insbesondere
höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung
behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder
Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete
Materialanlieferungen etc. Derartige Ereignisse verlängern
den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie
während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom
Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen
Ereignisses. Sollte SmartCAP Groupmit einer Lieferung mehr als
sechs Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer
schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss
weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges
ist ausgeschlossen; im Übrigen ist die Haftung auf
die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch
5 % des Nettolieferwertes, begrenzt. SmartCAP Groupbehält
sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung
länger als sechs Wochen andauert, und dies nicht von
SmartCAP Groupverschuldet wird.
Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen
bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat SmartCAP Groupzusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise
einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
PRÜFUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
Der Kunde hat die Ware unverzüglich
nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung
laut Lieferschein zu überprüfen. Unterbleibt eine
Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß
und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich
um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind
vom Kunden auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers
zu vermerken, widrigenfalls die Lieferung als ordnungsgemäß
gilt. Der Vermerk muss die Fehllieferung hinreichend und
deutlich bezeichnen.
Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit
des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen
den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes
an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere
Personen, die von SmartCAP Groupbenannt sind, auf den Kunden
über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der
SmartCAP Groupverzögert oder unmöglich wird, geht
die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden
über. Die Bestimmungen aus Preise und Zahlungsbedingungen
gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung
bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die sich aus dem Anbot oder den
unter www.SmartCAP Group.at einsehbaren Informationen ergebenden
Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
ab Auslieferungslager. Sonstige Nebenleistungen, Kosten
oder Abgaben, insbesondere Verpackung, Transportkosten,
Abwicklungs- und Umweltpauschale, ARA und Urheberrechtsabgaben
werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
SmartCAP Groupbehält sich das Recht vor, den Preis angemessen
zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen
– insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen
der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei SmartCAP Groupeintreten. Diese wird SmartCAP Groupdem Kunden auf Verlangen
nachweisen. SmartCAP Groupist berechtigt, auch neue, erst nach
Zustandekommen des Vertrages eingeführte Gebühren
und Abgaben, welche gesetzlich vorgeschrieben werden, vom
Kunden einzuheben.
Zahlungen sind prompt nach Rechnungsstellung ohne jeden
Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung.
Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
SmartCAP Groupbehält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung
bzw. Nachnahme zu beliefern. Bei Überschreitung der
Zahlungstermine steht SmartCAP Groupohne weitere Mahnung ein
Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens, bleibt unberührt. Soweit SmartCAP Groupden Kunden mahnt, ist sie berechtigt, für eigene
Mahnungen pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von €
20,-- zuzüglich der Portospesen oder bei Mahnaufträgen
die tarifmäßigen Kosten eines Inkassodienstes
oder eines Rechtsanwaltes vom Kunden einzuheben.
SmartCAP Groupist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen
oder Widmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen durch Verzug entstanden, so ist SmartCAP Groupberechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
wegen von SmartCAP Groupnicht anerkannter oder nicht rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
Soweit von der obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden
Grund abgewichen wird, kann SmartCAP Groupjederzeit wahlweise
Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder
Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen
einschließlich derjenigen, für die SmartCAP GroupWechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung
vereinbart ist, werden sofort fällig. Das gleiche gilt
bei Eintritt wichtiger Gründe.
EIGENTUMSVORBEHALT
Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum
von SmartCAP Groupbis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger
Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus
der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter
Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter
eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner
Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der
Kunde auf das Eigentum der SmartCAP Grouphinzuweisen und SmartCAP Groupunverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das
Eigentum der SmartCAP Groupdeutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Bei Zuwiderhandeln des Kunden gegen die Vereinbarungen über
den Eigentumsvorbehalt, ist der Kunde ohne Anrechnung auf
einen tatsächlich eingetretenen Schaden (insbesondere
Kosten der Exszindierung im Exekutionsverfahren) zur Zahlung
einer Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nettowarenwertes
der Vorbehaltsware verpflichtet.
Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware
mit SmartCAP Groupnicht gehörenden Waren erwirbt SmartCAP GroupMiteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen
Lieferungen oder Leistungen von SmartCAP Groupan Kunden, oder
bei Vermögensverfall des Kunden darf SmartCAP Groupzur
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware
die Geschäftsräume des Kunden betreten und die
Vorbehaltsware an sich nehmen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung
des Liefergegenstandes durch SmartCAP Groupgilt nicht als Vertragsrücktritt,
sofern der Kunde Kaufmann ist.
Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der
Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware
bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an SmartCAP Groupab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung
berechtigt. SmartCAP Groupist dessen ungeachtet im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt,
wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle
des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung
des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens betreffend den Kunden.
Auf Verlangen von SmartCAP Groupwird der Kunde die abgetretenen
Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen
aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen.
SmartCAP Groupdarf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche
jederzeit diese Abtretung offen legen.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SmartCAP Group. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der
Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende
Netto-Listenpreis der SmartCAP Groupmaßgeblich, bei abgetretenen
Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich
eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt
es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden
bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind,
die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall
zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50
%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur
in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom
Netto-Listenpreis der von SmartCAP Groupgelieferten Ware abzüglich
eines Abschlags von 30 % auszugehen.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände
bleiben im Eigentum von SmartCAP Group. Sie dürfen vom Kunden
nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit SmartCAP Groupüber
den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
GEWÄHRLEISTUNG
Die Herstellung bzw. Lieferung
der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.
Die Parteien sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem
Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software
unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation
allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften
dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist
nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von SmartCAP Groupschriftlich bestätigt wurden. SmartCAP Grouphaftet daher
auch nicht für irgendwelche öffentliche Aussagen
oder Werbung über die vertragsgegenständlichen
Waren im Sinne des § 922 ABGB oder für Eigenschaften
von im Umlauf befindlichen Warenproben oder Muster solcher
Waren. SmartCAP Groupübernimmt keine Gewähr dafür,
dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden
genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere
jene Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen
sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß
/ unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und
fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher
Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen
/ Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen
/ Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-,
Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände
nicht ursächlich für den gerügten Mangel
sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn
Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen
entfernt oder unleserlich gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmergeschäften
6 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche
sind nicht übertragbar. Soweit Herstellungsansprüche
(Austausch oder Nach- bzw. Verbesserung) von SmartCAP Groupdem
Kunden angeboten werden, gehen diese immer Preisminderungs-
oder Wandlungsansprüchen vor. Soweit SmartCAP Groupdaher
für Waren im Wege der Gewährleistung einstehen
muss, hat der Kunde nur nach Wahl von SmartCAP Groupzunächst
nur Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Ein Anspruch
des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art
und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit SmartCAP Groupdamit
einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nach
Einschätzung von SmartCAP Groupnicht möglich oder
untunlich ist. Außer bei schriftlich vereinbarten
Fixtermingeschäften, spielen der erforderliche Zeitraum
oder sonstige Nebenumstände in der Sphäre des
Kunden für den Austausch oder die Verbesserung keine
Rolle für die Beurteilung der Frage, ob Preisminderung
bzw. Wandlung stattfinden soll. Schadenersatzansprüche
des Kunden sind ausgeschlossen. Soweit zwingendes Recht
dem nicht entgegen steht, entscheidet SmartCAP Groupüber
die Art und Weise der Abwicklung allfälliger aus diesem
Vertrag entspringender Gewährleistungsansprüche,.
Ein Anerkenntnis oder die Verbesserung von Mängeln
durch SmartCAP Groupunterbricht nicht die Verjährungsfrist
für Gewährleistungsansprüche. Verwendet oder
verkauft der Kunde trotz Kenntnis oder Kennen Müssens
eines Mangels das mangelhafte Produkt weiter, erklärt
er SmartCAP Groupgegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht
hinsichtlich dieses Mangels. Soweit SmartCAP Groupdem Kunden
aus zwingendem Gesetz oder Vertrag Schadenersatz leisten
muss, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des
Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden
der SmartCAP Group, vom Kunden zu beweisen. Unabhängig davon
gibt SmartCAP Groupetwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen
der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne
dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu übernehmen.
Im Rahmen einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung ersetzte
Teile gehen in das Eigentum von SmartCAP Groupüber und
sind nach Wahl von SmartCAP Groupauszufolgen oder auf Kosten
des Kunden ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Falle
der Nacherfüllung durch ein Ersatzprodukt, hat der
Kunde das mangelhafte Produkt heraus zu geben und Wertersatz
für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle der Rückabwicklung
des Geschäftes wird dem Kunden ein Betrag gut geschrieben,
der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils
ergibt. Für die Ermittlung des Gebrauchsvorteils wird
auf das Verhältnis der Nutzung des Kunden zur voraussichtlichen
Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
Im Falle der Nachbesserung übernimmt SmartCAP Groupdie
Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie
die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere
die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt
der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert
nicht außer Verhältnis stehen. Instandsetzungs-
oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach Wahl von SmartCAP Groupin deren Niederlassung, beim Hersteller oder bei einem
von diesem genannten Dritten. SmartCAP Groupkann nach eigener
Wahl den Kunden nach gleichzeitiger Abtretung von eigenen
Ansprüchen gegen den eigenen Lieferanten und / oder
Hersteller eines gelieferten Produktes, an den Hersteller
und / oder Lieferanten zur Geltendmachung von Ansprüchen
verweisen. Ein derartiger Verweis bzw. eine derartige Abtretung
ersetzen die Erfüllung sämtlicher dem Kunden allenfalls
nach diesem Vertrag oder nach zwingendem Gesetz gegen SmartCAP Groupzustehende Ansprüche. Soweit vertraglich zugestanden,
sind Ansprüche des Kunden nach Art und Umfang auf die
SmartCAP Groupgegen ihren Hersteller oder Lieferanten zustehende
Ansprüche beschränkt.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige,
dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist SmartCAP Groupberechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen.
Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu
den jeweils gültigen Servicepreisen der SmartCAP Groupberechnet.
Das Vorliegen eines Mangels schon vor Übergabe der
Ware und innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der
Kunde zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche
Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen.
Kostenvoranschläge sind stets kostenpflichtig.
Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie
bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren
jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des
Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw.
die entsprechenden Verfahrensweisen zu beachten.
GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE
DRITTER
SmartCAP Groupübernimmt keine
Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen
Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde
hat SmartCAP Groupvon allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen
Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder
Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, erklärt der
Kunde bereits jetzt SmartCAP Groupvon allen Ansprüchen
freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher
Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige
Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern,
zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung
auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger
Weise zu bearbeiten.
Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von SmartCAP Group. Leasingverträge
über Software können nur im Rahmen der jeweiligen
Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften abgeschlossen werden.
Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den
jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde
verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen
und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat
jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich
an SmartCAP Groupzu melden.
Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken-
oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen,
abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich
machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von
SmartCAP Groupberechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial
für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
HAFTUNG UND WEITERGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG
Soweit sich aus diesen Bestimmungen
nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.
SmartCAP Grouphaftet deshalb nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere
haftet SmartCAP Groupnicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss
gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens
bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und
Produzentenhaftung. SmartCAP Grouphaftet nicht für unrichtige
Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen
Unterlagen.
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache
auf Vorsatz beruht.
Sofern SmartCAP Groupfahrlässig eine vertragswesentliche
Pflicht verletzt und nur soweit SmartCAP Groupdafür aufgrund
zwingenden Gesetzes dafür einstehen muss, ist die Ersatzpflicht
für Sach- und Personenschäden auf die Ersatzleistung
der SmartCAP Group(Produkt)Haftpflicht-Versicherung begrenzt.
Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das
Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für alle
vom Kunden geltend gemachten Schadenersatzansprüche
hat der Kunde nachzuweisen.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten
nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz
oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von SmartCAP Groupzu vertretender Unmöglichkeit. Soweit die Haftung
ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
EXPORT- UND IMPORTGENEHMIGUNGEN
Alle Vertragsprodukte und technisches
Know-how werden von SmartCAP Groupunter Einhaltung der derzeit
gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen
geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem
mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt
der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er
verpflichtet, US-amerikanische, europäische und internationale
Ausfuhrbestimmungen und Embargobestimmungen gemäß
internationaler Abkommen oder von internationalen Organisationen
(z. B. UNO)verhängte Embargos striktest einzuhalten.
Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in
systemintegrierter Form - entgegen diesen Bestimmungen ist
untersagt. Der Kunde muss sich selbständig über
die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen
informieren (z.B. bei BMWA Österreich, Bundesausfuhramt,
65760 Eschborn/Taunus, US-Department of Commerce, Office
of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig
davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort
der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem
Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung
der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden
einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. SmartCAP Grouptrifft keine Auskunftspflicht. Unabhängig davon,
ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten
Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener
Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils
zuständigen Behörden einzuholen, bevor er solche
Produkte exportiert.
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden
an Dritte, mit und ohne Kenntnis der SmartCAP Group, bedarf gleichzeitig
der Überbindung der Verpflichtung zur Einhaltung der
Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet im vollen
Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden
nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in
Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche
oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche
oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen
oder nationalen Verbotslisten (z.B.: "Entity List",
"Denied Persons List", "Specifically Designated
Nationals and Blocked Persons") stehen, zu liefern.
Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche
oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner
Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion
oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen
Massenvernichtungswaffen stehen.
EG-EINFUHRUMSATZSTEUER
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb
Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich
der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen
Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die
Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an SmartCAP Groupohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet,
auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich
seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung
und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich
der statistischen Meldepflicht an SmartCAP Groupzu erteilen.
Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - jedenfalls
aber eine schadenunabhängige Bearbeitungsgebühr
von € 20,-- pro Einzelfall -, der bei SmartCAP Groupaus
mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuerentsteht,
zu ersetzen.
Jegliche Haftung von SmartCAP Groupaus den Folgen der Angaben
des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten
hierzu ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz bzw. grobe
Fahrlässigkeit von SmartCAP Groupvorliegt.
HERSTELLERUNTERSTÜTZTES ENDKUNDENGESCHÄFT
SmartCAP Groupgewährt bei der
Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich
der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der
Belieferung des jeweils benannten Endkunden Angebote oder
Preise zu besonderen Konditionen (insbesondere SBO, OPG,
SBA).
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber
SmartCAP Group, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten,
insbesondere alle Endkundennachweise wie Lieferscheine und
Rechnungen (Schwärzung irrelevanter Daten möglich)
zwölf Monate rückwirkend bereitzuhalten und auf
Anfrage von SmartCAP Groupoder des Herstellers vorzulegen, nur
an den zulässigen Endkunden zu verkaufen sowie den
höchst zulässigen Endkundenpreis nicht zu überschreiten.
Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller
oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbedingungen
hat SmartCAP Groupunbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche
das Recht, dem Kunden die Differenz zwischen der speziellen
Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis der Ware
nachträglich in Rechnung zu stellen.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Der Kunde ist nicht berechtigt,
seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden ist Wien.
SmartCAP Groupist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Wiener
UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr
ist ausgeschlossen.
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der SmartCAP Group-Unternehmensgruppe
mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt
hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung
der SmartCAP Groupim Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt
gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass SmartCAP Groupdie
aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten
im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche
Zwecke von SmartCAP Groupauch innerhalb der SmartCAP Group-Unternehmensgruppe
verwendet.
Der Kunde verzichtet auf Anfechtung des Vertrages aus Irrtum.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder
dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten,
so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige
Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend
entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
bleibt davon unberührt.
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